Allgemeine Geschäftsbedingungen für friedhofsgärtnerische Arbeiten
I. Grundsätze
a) Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
c) Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit.
II. Bepflanzung
a) Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
b) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
c) Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Beauftragten beschränkt sich zunächst auf kostenlosen Ersatz. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
d) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lage der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
e) Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.
III. Grabpflege
a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.
b) Die gärtnerische Pflege umfaßt:
Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Begießen und Düngen – soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
IV. Bepflanzung und Grabpflege
Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
a) Abfahren nicht benötigter Erde;
b) Auffüllen der Grabstätte;
c) Lieferung von Pflanzenerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln;
d) Verlegen von Platten;
e) Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien;
f) Winterschutz von Pflanzen;
g) Arbeiten anläßlich von Bestattungen (z.B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc.);
h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);
i) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
V. Rügefristen
Verlangt der Auftraggeber nach Fertigstellung der Leistung eine Abnahme, so hat sie der Auftraggeber binnen zwölf Werktagen durchzuführen – eine andere Frist kann vereinbart werden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von zwölf Werktagen nach Versand der Rechnung.
VI. Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen
a) Aufträge, die zeitlich unbeschränkt erteilt werden, laufen um jeweils ein Kalenderjahr weiter, falls sie nicht vor dem 1. Oktober des laufenden Jahres zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
b) Die Grabpflege wird jeweils am 15. Februar für das laufende Jahr in Rechnung gestellt. Bei Zahlung bis zum Monatsende nach Rechnungstellung gewähren wir 2% Skonto.
c) Die Bepflanzungsarbeiten können jeweils nach erfolgter Bepflanzung in Rechnung gestellt werden.
d) Sonstige Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen.
e) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet.
f) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
g) Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.